Das Verkehrsverbot für Krafträder auf der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid und Meinerzhagen ist rechtswidrig.

Der Märkische Kreis hat zwar zu Recht wegen der Unfallhäufung das Bestehen einer das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage angenommen. Soweit er auch auf den Lärmschutz zu Gunsten der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden abgestellt habe, habe er jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Auch wenn wegen der Gefahrenlage die Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Maßnahmen vorlägen, sei das jeweils für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2019 geltende durchgängige Verkehrsverbot für Krafträder (ausgenommen Kleinkrafträder und Mofas) ermessensfehlerhaft, weil es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist nicht erkennbar, warum die Anbringung von Mittelschwellen im gesamten Kurvenbereich zur Gefahrenminimierung als milderes Mittel ausscheidet. Zudem erweist sich eine Sperrung für den Kraftradverkehr ohne (weitere) zeitliche Einschränkungen als unverhältnismäßig. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen würden die Motorradfahrer, die sowohl für die deutlich gesteigerte Gefährdung des Verkehrs als auch für die Lärmbelästigungen in erster Linie verantwortlich sind, v.a. an Wochenenden und Feiertagen und im Übrigen erst ab dem späten Nachmittag die Landesstraße befahren.

OVG Nordrhein-Westfalen; 06.06.2019 – 8 B 821/18-

 

-OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.06.2019 – 1 S 54.19-