Die Beschwerde eines Busverkehrsunternehmens, welche sich gegen das Vorhaben des Ilm-Kreises richtete – die Erbringung des gesamten ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet ab Juli 2019 für die Dauer von zehn Jahren nicht öffentlich auszuschreiben, sondern direkt an eine Gesellschaft zu vergeben, die im Alleineigentum einer Tochtergesellschaft des Ilm-Kreises steht, ist unzulässig.

Der Ilm-Kreis habe mit der direkten Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an einen internen Betreiber seine europarechtlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten genutzt. Dem Ilm-Kreis habe insoweit ein Wahlrecht zwischen einem wettbewerblichen Vergabeverfahren und der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zugestanden. Seine Entscheidung zur Nutzung der Direktvergabemöglichkeit sei vorliegend nicht zu beanstanden, da die hierfür normierten Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Direktvergabe nicht missbräuchlich mit dem Ziel der Verdrängung privater Konkurrenz erfolgt sei.

-Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.06.2019 – 2 Verg 1/18-