Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Wahlplakate eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl, die ohne Sondernutzungserlaubnis angebracht waren und deren Entfernung die Gemeinde veranlasst hatte, erneut anbringen zu lassen. Die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, die dem Antragsteller nicht erteilt worden ist. Der Antragsteller kann auch nicht damit durchdringen, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung im Rahmen der anderen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen nicht möglich war.
-OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 08.09.2020 – 15 B 1334/20, nach juris Logo-