Bei einem Einzelhandelsgeschäft führt die provisorische Abtrennung der nicht für den Sonntagsverkauf zugelassen Räumlichkeiten und Produkte nicht dazu, dass das Ladengeschäft zum „Kiosk“ wird und nicht mehr dem Sonntagsverkaufsverbot unterliegt. Der Begriff „Kiosk“ ist in Anlehnung an bauordnungsrechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handele sich um „eine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kundinnen und Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schalterverkaufs stattfindet“. Diesem Begriffsverständnis entspricht das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen – auch im Falle der provisorischen Abtrennung – nicht.
-OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2020 – 2 Ss-OWi 867/20, nach juris Logo-