Der Betrieb eines Hundesalons ist im Einzelfall erlaubt. Die Betriebsabläufe wurden aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturiert. Kunden dürfen den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde werden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So soll der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung spricht Vieles dafür, dass das Handeln der Behörde als Einzelmaßnahme auf § 28 des IfSG gestützt werden kann. An einer Untersagung des Geschäftsbetriebs als Einzelmaßnahme ist die Antragsgegnerin zwar nicht von vornherein gehindert. Die seit der Neufassung der Verordnung vom 30.03.2020 in § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW vorgenommene Begrenzung auf die Zulässigkeit von Einzelmaßnahmen nur noch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr steht mit Bundesrecht nicht in Einklang und ist von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Antragsgegnerin hat eine solche auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Schließungsanordnung mangels Ermessensausübung aber jedenfalls nicht rechtmäßig verfügt.
-VG Minden, Beschl. v. 02.04.2020 – 7 L 272/20, nach juris-