Die Erhebung einer Umlage durch den Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen (KISA) ist rechtswidrig.
Der im Jahr 2003 entstandene Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern Datenverarbeitungsdienstleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Mitglieder des Zweckverbands sind Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen, ganz überwiegend aus dem Freistaat Sachsen. Der Zweckverband erbringt seine Leistungen an die Mitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft, sondern erst, wenn diese mit dem Zweckverband diesbezügliche entgeltliche Verträge abgeschlossen haben. Nachdem beim Zweckverband im Jahr 2014 ein erhebliches Defizit aufgetreten war, beschloss dieser, mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 von den Mitgliedern eine Umlage im Gesamtumfang von 3 Mio. Euro zu erheben. Nach der Satzung des Zweckverbands können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Maßstab für die Erhebung der Umlage sind die Einwohnerzahlen der Mitglieder am 30. Juni des Vorjahres der Umlageerhebung, hier also die Einwohnerzahlen am 30.06.2014. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge forderte der Zweckverband von seinen Mitgliedern durch Bescheid an, u.a. von der Stadt Mittweida.
Die Umlageerhebung ist rechtswidrig. Der mit der Verbandssatzung bestimmte Umlagemaßstab zur Umlageerhebung mit der Aufteilung der Umlage auf die Mitglieder unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen der Mitglieder ist rechtsfehlerhaft. Der Zweckverband hat mit dieser Satzungsbestimmung sein Ermessen über die Verteilung von Umlagen überschritten. Sie widerspricht aufgrund der besonderen Struktur des Zweckverbands der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), wonach Umlagen so bestimmt werden sollen, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt werde. Dieser Nutzen ist anhand der konkreten Inanspruchnahme der Leistungen zu bestimmen. Die Besonderheit des Zweckverbands besteht darin, dass er seine Leistungen den Mitgliedern nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft erbringen solle, sondern erst gegen Bezahlung aufgrund einzeln abgeschlossener Verträge. Die Verteilungsregelung hat zur Folge, dass Mitglieder bei gleichen Einwohnerzahlen, aber mit unterschiedlichen Umsätzen in gleicher Höhe zu einer Umlage herangezogen würden. Dies führt im Einzelfall dazu, dass bei einem um den Faktor 100 verschiedenen Umsatz – und einem entsprechend unterschiedlichen Nutzen – eine Umlage in gleicher Höhe gezahlt werden müsste. Das Zweckverbandsrecht erfordert aber, dass finanzielle Belastungen nur in dem Verhältnis auf die Mitglieder verteilt werden, wie sie auch Einfluss in der Mitgliederversammlung haben.
-SächsOVG, Urt. v. 30.03.2020 – 4 A 508/16, nach juris-