Das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist rechtmäßig.
Vorerst hat jede Art vermeidbarer Anreisen zu unterbleiben. Das Anreiseverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises ist rechtmäßig: Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ist der Kreis gehalten, der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Virus wird vermutlich gerade durch auswärtige Personen verbreitet, die erst im Skiurlaub gewesen seien und danach in ihre Ferienwohnung reisten. Auf diese Weise kommen Personen miteinander in Kontakt, die sonst keinen Kontakt hätten. Allein im Kreis Nordfriesland gibt es mehrere Tausend Ferienwohnungen. Die untersagte Anreise ist ein verhältnismäßiges Mittel, um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen und die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen. Das Interesse der Antragsteller an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Nebenwohnung müsse hinter diesem überragenden öffentlichen Interesse zurückstehen, zumal es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handelt und bei schwerwiegenden Gründen Ausnahmen möglich sind. Schließlich sei der der Verfügung zugrundeliegende § 28 des Infektionsschutzgesetzes zum 28.03.2020 geändert worden und ermächtige nunmehr auch zu Eingriffen in das Grundrecht auf Freizügigkeit.
-OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.04.2020 – 3 MB 8/20 u. 3 MB 11/20, nach juris-