Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet es Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen – d.h. für Straßen mit innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr – und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anliegern umgelegt werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. -VGH Hessen, Urt. v. 17.12.2013 – 5 A 1343/11-