1. Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Mühle muss ein Zwangsgeld zahlen, im Hinblick auf eine noch nicht erfolgte Durchführung von vor dem Verfall schützenden Maßnahmen an dem Gebäude. Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig; offensichtlich durfte die Stadt davon ausgehen, dass die Denkmaleigenschaft unter Umständen verloren geht.
  2. Bereits mit Verfügung vom 17.05.2018 hatte die Stadt W. der Eigentümerin der Mühle aufgegeben, bis zum 15.06.2018 ein provisorisches Dach für die zu dem Anwesen gehörende denkmalgeschützte Villa zu errichten und diese dauerhaft vor Vandalismus zu schützen. Diese Verfügung ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Mit weiterer vollziehbarer Verfügung vom 22.08.2018 hatte die Stadt der Eigentümerin ein Zwangsgeld i.H.v. 40.000 Euro angedroht, wenn die angeordneten, aber nicht fristgerecht durchgeführten Maßnahmen nicht bis zum 15.09.2018 umgesetzt würden. Da die Eigentümerin die angeordneten Maßnahmen weiterhin nicht umsetzte, wurde mit weiterer Verfügung vom 17.12.2018 dieses Zwangsgeld festgesetzt, d.h. eine entsprechende Zahlungspflicht der Antragstellerin begründet.

-VG Karlsruhe, Beschl. v.  17.04.2019 – 12 K 11614/18-