Die Landeshauptstadt S. ist verpflichtet, einem aktiven Mitglied der Giordano-Bruno-Stiftung unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes für die Vorführung der Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zu erteilen. Die geplante Veranstaltung unterfällt nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient. Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzten sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.

Ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung ziele die Veranstaltung auf die kritische Auseinandersetzung mit dem staatlichen Karfreitagsschutz. Bloße Unterhaltungsinteressen stünden demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber habe die Veranstaltung am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweise.

-VG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2019 – 4 K 2359/19-