Eine der Samtgemeinde S. erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes ist rechtmäßig.

Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde steht dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Belange der Jagdgenossenschaft stehen dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben nicht entgegen; dass sich der Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern wird, muss hingenommen werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit sind nicht zu erkennen.

-OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.04.2019 – 1 ME 32/19-