Ein Hauseigentümer ist nicht verpflichtet, drei Obstbäume als Ersatz für beseitigte Kieferkronen zu pflanzen, da eine „Zerstörung“ der Bäume durch die Kappung der Kronen nicht vorliegt. Nach der Baumschutzsatzung der Stadt W. besteht eine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nur, wenn geschützte Bäume entfernt oder zerstört werden. „Zerstörung“ setzt eine so weitgehende Beschädigung einer Sache voraus, dass deren Funktions- bzw. Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist. Hier sind die Bäume aber trotz der Kappung weiterhin in der Lage, zur Erreichung der Schutzziele der Baumschutzsatzung beizutragen. Ein kompletter „Funktionsverlust“ tritt erst mit dem Absterben der Bäume ein, dessen voraussichtlicher Zeitpunkt jedoch ungewiss erscheint.

-VG Arnsberg, Urt. v. 15.03.2010 – 1 K 3305/09-