1. Ein asphaltierter Mitarbeiterparkplatz eines industriellen Großbetriebs mit markierten Parkbuchten und Fahrspuren kann Teil des nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Bebauungszusammenhangs sein.
2. Ein einzelnes Wohnhaus am Rand eines ansonsten nur industriell geprägten Umgebungsbereichs kann als nicht prägender Fremdkörper auch für die Bestimmung der Gebietseigenart nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB außer Betracht bleiben.
3. Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, das Erschließungsangebot eines Grundstückseigentümers anzunehmen (wie bisherige Rechtsprechung des BVerwG). Ihnen steht es – vorbehaltlich selbstbindenden Verhaltens – grundsätzlich frei, ihre städtebaulich zu rechtfertigenden Planungsvorstellungen (§ 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB) zur Erschließung solcher Grundstücke zur Geltung zu bringen (hier: Verhinderung von Wohnbebauung in einem industriell geprägten und im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellten Gebiet).

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.3.2010- 3 S 2627/08-