Die im Jahr 1997 erfolgte Privatisierung des Weihnachtsmarktes der Stadt O. am Main ist rechtswidrig. Eine vollständige Übertragung von Aufgaben besonderer sozialer, kultureller und traditioneller Prägung, wie z.B. ein Weihnachtsmarkt, ist an Dritte nicht zulässig. Da es sich bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes auch nicht um eine vorrangige wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde handelt und deshalb auch die Subsidiaritätsbestimmungen des Landesrechts zur Bevorzugung privater Wahrnehmung von wirtschaftlicher Tätigkeit nicht eingreift, ist es den Gemeinden verwehrt, sich der Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen derartiger Märkte endgültig zu entledigen. Sie müssen sich zumindest Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zu einer dem Wohl der Gemeindeeinwohner verpflichteten Durchführung von traditionellen Weihnachtsmärkten vorbehalten. Je länger die kommunale Verantwortung für derartige, durch kulturellen, sozialen und traditionsbildenden Hintergrund geprägte öffentliche Einrichtungen gedauert hat, desto mehr ist die Gemeinde selbst zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verpflichtet.

-HessVGH, Urt. v. 04.03.2010 – 8 A 2613/09-