Versagung der Genehmigung für Tierversuche an Affen war rechtswidrig

Die Be­las­tun­gen der Ver­suchs­tie­re (Rhe­sus­af­fen) sind im Hin­blick auf die hohe wis­sen­schaft­li­che Be­deutung des Ver­suchs­vor­ha­bens ethisch ver­tret­bar. Auf der Grund­la­ge der vor­ge­leg­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten seien die Be­las­tun­gen al­len­falls als mäßig ein­zu­stu­fen. Der Frei­en Han­se­stadt Bre­men stand weder ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum noch sonstiges Er­mes­sen zu. Auf­grund der zwi­schen­zeit­li­chen Än­de­rung des Tier­schutz­ge­set­zes ist ge­klärt, dass der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de bei ihrer Ent­schei­dung kein Er­mes­sen ver­blei­bt.

-BVerwG, Be­schl. v. 20.01.2014 – BVerwG  3 B 29.13