1. Ein Architekt hat grundsätzlichen einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich aus den Vorschriften der HOAI ergebende Honorar. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung.

2. Der Architekt kann gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Er ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung kann sich der Auftraggeber im Regelfall nicht berufen, wenn er alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügt. Denn in diesem Fall setzt er in die Schlussrechnung gerade kein Vertrauen.

-KG, Urt. v. 25.01.2013 – 21 U 206/11-