1. Der Anspruch des Verkäufers einer Immobilie auf „Nachbesserung“ des Kaufpreises verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (dreijährige Jahresendverjährung).

2. Bei Körperschaften kommt es für die verjährungsauslösende Kenntnis auf die Kenntnis der Mitarbeiter bei der konkret zuständigen Fachabteilung an, nicht auf die Kenntnis der Körperschaft als solcher.

-LG München II, Urt. v. 13.12.2013 – 3 O 3493/13-