1. Die Straßenverkehrsbehörde hat die Möglichkeiten von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen abzuwägen, wenn bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten werden. Eine solche Abwägungsentscheidung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind. Diese Zumutbarkeitsgrenzen sind der Verkehrlärmschutzverordnung zu entnehmen und liegen für Wohngebiete bei 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts.

2. Ob verkehrsbeschränkende Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden, steht damit aber keineswegs fest. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Anwohner einerseits und den Verkehrsinteressen andererseits durchaus im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen angeordnet werden.

-Bayerischer VGH, Urt. v. 21.03.2012 – 11 B 10.1657-