In Italien hergestellte Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“ dürfen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden. Zwar sind die beanstandeten Produkte seit fast fünf Jahren in mehreren Mitgliedsstaaten der EU beanstandungslos auf dem Markt, ohne dass es jemals zu Verwechselungen mit Lebensmitteln und darauf zurückzuführende Gesundheitsschädigungen gekommen ist. Gleichwohl ist vorhersehbar, dass es zu einer Verwechselung kommen kann. Vorhersehbar ist jeder Gebrauch, der so häufig vorkommt, dass mit ihm gerechnet werden muss. Dies ist bei der Ähnlichkeit mit einem Milchshake bei Kindern, durch in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte Menschen (z.B. sehbehinderte, demente oder alkoholisierte) oder bei schlechten Lichtverhältnissen der Fall. Für die Verwechselbarkeit sei auf das Erkennen kleiner und kleinster Kinder abzustellen. Daher sei es unerheblich, ob auf der Flasche vor dem Verzehr gewarnt wird, weil Kinder dies nicht lesen, geschweige denn, ihren Sinngehalt erfassen könnten. Gleiches gelte für verwirrte ältere Menschen.

-Bayerischer VGH, Urt. v. 16.04.2012 – 9 CS 11.4-