Einer Stadt kann es nicht aufgegeben werden, dem Rat der Stadt eine Eingabe über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in der nächsten Sitzung vorzulegen.

Das in der Gemeindeordnung eingeräumte „Jedermannsrecht“, sich mit Anregungen an den Gemeinderat zu wenden, bezieht sich nur auf Petitionen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung. Diesen Bereich verlässt die Petition jedoch, da sie augenscheinlich das Ziel verfolge, dass möglichst viele Kommunen ein generelles Burka-Verbot für ihre Bediensteten beschließen sollen. Ein solch abstrakt-generelles Verbot ist angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit jedoch ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten und fällt nicht in die Verbandskompetenz einer Kommune.

-VG Trier, Beschl. v. 03.04.2012 – 1 L 307/12.TR-