Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets verfügen, kann vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung verantwortlich sind. Insbesondere dann, wenn zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet eine Übereinstimmung vorliegt. Die Richtlinie über Umwelthaftung (Richtlinie 2004/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – ABl. L 143, 56) sieht in Bezug auf bestimmte in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten vor, dass der Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Er muss daher auf seine Kosten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen.
-EuGH, Urt. v. 09.03.2010 – C-378/08-