Das Bürgerbegehren gegen einen Bebauungsplan „Südlich der Hohebergstraße“ in Hessen ist unzulässig ist. Nach der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8b Abs. 3 HGO) muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Magistrat eingereicht werden. Vorliegend hat das Bürgerbegehren nach seinem eindeutigen Wortlaut die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan und nicht eine spätere Änderung des Bebauungsplans zum Ziel gehabt. Insoweit hätte die Sechswochenfrist der Hessischen Gemeindeordnung eingehalten werden müssen.

-VG Darmstadt, Beschl. v. 01.03.2010 – 3 L 1062/09.DA-