1. Die Übernachtungssteuersatzung der Stadt München ist nicht genehmigungsfähig. Die Übernachtungssteuersatzung zieht als Steuergegenstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran.

2. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.

3. Der pauschale Steuersatz von € 2,50 für jede Übernachtung verstößt gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden.

4. Die Erhebung einer Übernachtungssteuer läuft der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwider. Sie beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

-VG München, Urt. v. 30.06.2011 – Az.: M 10 K 10.5725-