1. Die Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg ist unwirksam. U. a. ist die Regelung, dass im gesamten Stadtgebiet von M. „das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten ist, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen.“ Diese Bestimmung ist nicht hinreichend bestimmt, da aufgrund der unscharfen Formulierungen für den betroffenen Bürger nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten und welches Verhalten noch erlaubt ist.
2. Die Gefahrenabwehrverordnung durch die Landeshauptstadt, soweit sie der Eindämmung der Kriminalität dienen soll, kann nach der gesetzlichen Regelung nur dann erlassen werden, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen festgestellt wird, dass die Begehung von (schweren) Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststättenflächen ist – dies war nicht der Fall.
3. Soweit die Landeshauptstadt auch den Aspekt der Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung betont hat, ist ein Verbot des Konsums von Alkohol, und der unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und den daraus entstehenden Gefahren z. B von Glasscherben entgegenzuwirken, grundsätzlich unverhältnismäßig.
-OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.03.2010 – 3 K 319/09-