Investitionskosten zur Verbesserung einer Abwasserkanalisation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Der Abwasserverband R. A. (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Mischwasserkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern.
Zwar hat der Gesetzgeber bei Einführung der Verrechnungsmöglichkeit andere Fälle im Blick gehabt, bei denen dezentrale Abwasseranlagen wie etwa ein abgelegenes Gehöft an eine Sammelkläranlage angeschlossen wird oder das Abwasser einer kleinen Gemeinde zentral in einer größeren Sammelkläranlage beseitigt wird. Die Verrechnungsmöglichkeit ist aber nicht auf solche Konstellationen beschränkt. Denn auch die Maßnahmen des Zweckverbandes entsprechen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern, um den Eintrag von Schadstoffen in natürliche Gewässer zu verringern.
-VGH Baden-Württemberg, Urt., v. 06.03.2012 – 2 S 268/11-