1. Hat ein Gemeinderat über einen Verhandlungsgegenstand entschieden, kann ein Bürger nicht mehr nachträglich mit Erfolg geltend machen, die zur Vorbereitung der Sitzung übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen.
2. Eine Gemeinde, die ein Straßenbauvorhaben plant, muss bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebes berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu.
3. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich von dem den Daten zugrundeliegenden Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern.
4. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an Umfang und Methodik artenschutzrechtlicher Bestandsaufnahmen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben.
5. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt und lässt sich dieses Ergebnis mit weiteren Erkenntnissen in Einklang bringen, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert.

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.2.2010 – 3 S 3064/07-