Die Erhebung wiederkehrender Beiträge beruht nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage, wenn in einer Satzung einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen erhoben und nur für ein bestimmtes Stadtgebiet wiederkehrende Beiträge festgesetzt werden. Ein solches Nebeneinander von verschiedenen Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde ist, insbesondere seit der gesetzlichen Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar kann eine Gemeinde wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Ausbau ihrer Verkehrsanlagen erheben will, jedoch muss sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten treffen. Darüber hinaus ist es nach der gesetzlichen Regelung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur für einen Gebietsteil (hier: Mariahof) eine von der Regel abweichende Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung ebenfalls gegeben sind.
-VG Trier, Urt. v. 25.02.2010 – 2 K 550/09.TR-