Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten ist rechtmäßig. Zur Vermeidung unzulässiger Immissionen ist die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreichend. Eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb ist auch offensichtlich. Allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren kann der Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstehen etwa beim Start eines Lkw. Rechnet man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, ist es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen kommt. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden muss, kann auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.

-VG Koblenz, Beschl. v. 22.02.2010 – 1 L 123/10.KO-