Die Erschließung eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich durch einen öffentlichen Feldweg ist jedenfalls dann nicht ausreichend gesichert ist, wenn dessen Fahrbahnbreite weniger als 2,5m beträgt. Der Weg ist nicht breit genug, um kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen, der Feuerwehr, der Polizei und Personenkraftwagen eine ausreichende Zufahrt zum Anwesen zu bieten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Weg faktisch seit Jahren von den anliegenden Landwirten für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auch mit Großgeräten genutzt wird. Dies ist nur möglich, weil die Eigentümer der an den Weg angrenzenden Grundstücke dulden, dass diese im Randbereich des Weges mitbenutzt werden. Den Eigentümern steht es aber jederzeit frei, die Benutzung ihrer Grundstücke durch Aufstellen von Weidezäunen zu verhindern.
-BayVGH, Urt. v. 17.02.2010 – 1 B 09.2123-