Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Los, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen. Auch sind etwaige Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, vom Auftraggeber grundsätzlich hinzunehmen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 04.04.2012 – 1 Verg 2/12