Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf nicht von einem Taxi befahren werden. Aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch ergibt sich, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist.

-OLG Bamberg, Urt. v. 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18-