1. Nimmt der Besteller eines Werks vor Abnahme den Unternehmer wegen Mängeln in Anspruch, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. Deshalb hat der Architekt darzulegen, dass seine Rechnungsprüfung ordnungsgemäß ist, wenn der Bauherr hier Fehler behauptet.
    2. Dagegen muss der Besteller darlegen und beweisen, in welcher Höhe ein Schaden aus der falschen Rechnungsprüfung entstanden ist. Dieser Schaden entsteht bereits mit einer Überzahlung des Unternehmers.

-KG, Urt. v. 28.08.2018 – 21 U 24/16 (nicht rechtskräftig)-