1. Der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibende Bauunternehmer ist für diese in der Weise verkehrssicherungspflichtig, dass er die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern hat. Daneben besteht die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast, die diese – wenn auch in eingeschränkter Weise – auf den Bauunternehmer übertragen kann.
2. Auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten verbleibt bei dem Übertragenden die Pflicht, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Dritten zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen; eine vollständige Delegierung ist nicht möglich.
3. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer insbesondere vor unvermuteten, von der Straße ausgehenden bzw. sich aus ihrer Beschaffenheit ergebenden und bei zweckgerechter und nicht ganz fernliegender, bestimmungswidriger Benutzung drohenden Gefahren in geeigneter Weise zu schützen. Dazu ist im Regelfall eine Absperrung und Beschilderung von Straßenbaustellen erforderlich.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.2022 – 12 U 254/20, nach ibr-