Die Sicherstellung mehrerer Gesichtsmasken anlässlich der Durchsuchung der Wohnung war rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung hatte die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Kläger die Masken in Zukunft erneut einsetzen würde, um die Identität des Fahrers seines Pkw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Dafür spreche, dass in der Vergangenheit insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Klägers erforderlich geworden seien, bei denen der/die Fahrer teilweise Masken getragen hätten. Eine der drei sichergestellten Masken sei auch im Auto aufgefunden worden. Des Weiteren bestehe eine deutliche Ähnlichkeit des Klägers mit der Person auf dem „Blitzerfoto“. Dass er die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität, sondern bei verschiedenen Spielen, insbesondere beim Paintballspielen einsetze, sei eine Schutzbehauptung. Die vom Kläger angeführte Unschuldsvermutung werde durch die Sicherstellung nicht in Frage gestellt, denn sie gelte nur im Zuge der Strafverfolgung. Das Vorliegen einer Gefahr knüpfe nicht an die Schuld oder Unschuld eines Störers an, sondern ausschließlich an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dem Kläger müsse daher auch nichts „nachgewiesen“ werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr gegeben sei, sei eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden könne.
-VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 10.01.2022 – 5 K 737/21.NW, nach juris-