Ein Überholen eines Fahrrades mit einem Fahrrad setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle weist der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte hatte durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert wird. Den Kläger trifft aber ein Mitverschulden von 50%, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.
Der Kläger war mit seinem Rad auf der Straße Am Damm stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Die Haftungsquote wird auf 50% festgelegt.
-OLG Oldenburg – 2 U 121/21; nach juris-