Überquert ein dunkel gekleideter Fußgänger unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel neben dem Überweg eine innerstädtische Straße, haftet er allein für den Schaden, wenn er hierbei von einem Autofahrer erfasst wird, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Wegen des schwerwiegenden Verschuldens des Fußgängers tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die bei Kollisionen mit Fußgängern in der Regel eingreift, vollständig zurück.

-OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2011 – 4 U 200/10 – 60-