Ein Pkw-Fahrer ist nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Die mit der Geschwindigkeitsreduzierung verbundene Unfallgefahr ist dabei zu hoch. Ferner würde es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen, wenn bei Regen alle Kraftfahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürften.

-LG Itzehoe Beschl. v. 24.02.2011 – 1 S 186/10-