Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden muss. Dies war bei der Werbung auf Hamburger Bussen der Fall. Zu Werbezwecken waren einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“. Diese Werbung verstößt in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und ist deshalb wettbewerbswidrig. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ können keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthält sie eine positive Wertung, die dazu anregt, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung wird vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO ist in der konkreten Form unzulässig. Zwar darf grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Hier waren aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen sind. Schließlich lässt die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhält das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar ist.

-OLG Hamburg, Urt. v. 12.08.2011 – 3 U 145/09-