Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Daher gelten die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I nach § 15 ErbStG sowie der für sie geltende Freibetrag nach § 16 ErbStG nicht für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister.

-FG Köln, Urt. v. 16.11.2011 – 9 K 3197/10-