1. In einem durch Bebauungsplan vorgesehenen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie kann die Errichtung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden in zulässiger Weise ausgeschlossen werden.
  2. Gibt es nach Lage der Dinge keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in einem Bebauungsplan vorgesehene Windenergienutzung für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke eines Vogelschutzgebiets, das weit jenseits der in fachlichen Empfehlungen vorgesehenen Prüfbereiche liegt, nachteilig zu berühren, kann auch eine Vorprüfung auf Verträglichkeit rechtsfehlerfrei unterbleiben.
  3. Verhält sich der Umweltbericht in einem solchen Fall nicht dazu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke des Vogelschutzgebiets nachteilig berührt werden, begründet dies keinen Mangel.

-OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.07.2015 – 12 KN 265/13-