1. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
  2. Die Einhaltung von Grenz- und Orientierungswerten nach der 16. BImSchV oder der DIN 18005 ist für sich nicht geeignet, losgelöst vom Einzelfall zu belegen, dass ein Ermittlungsfehler hinsichtlich zu erwartender Schallimmissionen nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, wenn nicht zu erkennen ist, welches Ausmaß an Immissionen der Plangeber den betroffenen Grundstücken zumuten wollte.
  3. Bei einem gemeinsamen Erlass eines Bebauungsplans und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO-BW ist, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll.

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2015 – 8 S 538/12-