Wird der Entwurf eines Bebauungsplans zusammen mit dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften erneut ausgelegt und dabei nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, ist in der öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung auch dann wiederum auf die Arten sämtlicher verfügbaren Umweltinformationen hinzuweisen, wenn lediglich die örtlichen Bauvorschriften geändert wurden.

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.2015 – 5 S 1124/13-