1. Eine bauplanerische Festsetzung ist nur – ausnahmsweise – dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
  2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen für die Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht aus.
  3. Allein das Vorhandensein von Wohnnutzung in einem Bereich, der als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, genügt für die Annahme der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht. Ob dieser Bereich derzeit als Gemengelage einzuordnen ist, ist insoweit unerheblich.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2023 – 10 B 88/23, nach ibr-