1. Ein etwaiger Bestandsschutz erlischt, wenn das Bauvorhaben angesichts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr mit dem zuvor vorhandenen Altbestand identisch ist.
  2. Dass die Ausmaße des Bauvorhabens mit dem Altbestand identisch sind und die durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen zum Zweck der Renovierung und Sanierung erfolgt sind, hindert nicht, das Bauvorhaben als „aliud“ gegenüber dem Altbestand einzuordnen.
  3. Selbst dann, wenn die Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleicht.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2023 – 10 A 57/22, nach ibr-