1. Wenn es um die Bestimmung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze geht, kommt im Regelfall derjenigen Bebauung allein oder doch ganz überwiegend maßstabsbildende Wirkung zu, die an derselben Erschließungsanlage liegt. Anderes kann aber dann gelten, wenn entlang dieser Straße eine klare rückwärtige Bauflucht nicht zu erkennen ist und eine weitere Erschließungsanlage so nahe verläuft, dass der Blockinnenbereich bei einer von Grundstücksgrenzen gelösten Betrachtung nicht ohne weiteres der einen oder anderen Bebauungsseite zugerechnet werden kann.
2. Die Bautiefe wird nicht durch die Stellung der Gebäudekörper parallel oder diagonal zur Straße, sondern durch die Entfernung des hintersten Punkts der rückwärtigen Fassade von der Straßenbegrenzungslinie bestimmt.
3. Die Bautiefe ist auch dann von der Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu beurteilen, wenn diese äußerlich einer privaten Grundstückszufahrt ähnelt.
-OVG Niedersachsen, Urt. v. 01.09.2022 – 1 LB 4/21, ibr-online-