1. Heranrückende Wohnbebauung verletzt einem bestehenden geruchsemittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.06.2018 – 1 LB 141/16, IBRRS 2018, 2276 = RdL 2018, 318), also die neuen Nachbarn mit Erfolg Nachbarrechte für sich reklamieren könnten. Die bloße Besorgnis, Nachbarn könnten sich ohne rechtlichen Grund gegen die bestehende Nutzung wenden und die Lage des Betriebs faktisch erschweren, ist rechtlich unbeachtlich.
2. In vorbelasteten Lagen bestimmt grundsätzlich nicht der jeweilige Immissionsrichtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), sondern das Maß der genehmigten, dem Stand der Technik entsprechenden und nicht gesundheitsschädlichen Vorbelastung die Schwelle der Zumutbarkeit von Gerüchen. Heranrückende Wohnbebauung kann insofern keine Abwehransprüche geltend machen; ihr gegenüber sind die mit der genehmigten Vorbelastung verbundenen Geruchsbelästigungen grundsätzlich nicht unzumutbar. Das schließt zugleich Abwehransprüche des landwirtschaftlichen Betriebs gegenüber der duldungspflichtigen heranrückenden Wohnbebauung aus.
-OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.09.2022 – 1 ME 48/22, ibr-online-