1. Das Verlangen eines Nachbarn, ein unter Verletzung von Abstandsflächen errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht schon dadurch treuwidrig, dass es beim Anspruchsgegner zur Vernichtung erheblicher Vermögenswerte führt. Wer trotz erhobener (berechtigter) Einwände des Nachbarn seine Bautätigkeit fortsetzt, kann nicht erwarten, nach Fertigstellung den nun mit der Baubeseitigung verbundenen Aufwand der Rechtsdurchsetzung des Nachbarn entgegenhalten zu können. Andernfalls würde man ermöglichen, durch das bewusste Schaffen „vollendeter Tatsachen“ die Durchsetzbarkeit fremder Rechte zu verhindern. Gleiches gilt für die Auslegung der Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB (Einwand des groben Missverhältnisses zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers).
2. Ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO ist gegeben, wenn er nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Entscheidend ist die objektive Eignung des Raums, nicht die tatsächliche Zweckbestimmung (hier: objektiv zum Aufenthalt geeigneter Raum wird tatsächlich nur für die Lagerung von Gartengeräten und die Überwinterung von Pflanzen genutzt). Ausreichend für die Eignung für einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt ist, wenn der Raum objektiv für einen nicht nur ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber oder in der warmen Jahreszeit, geeignet ist. Ein in einem Garten aufgestelltes Gebäude mit 18 m² Innenfläche, errichtet auf einer betonierten Bodenplatte mit Gründung auf Streifenfundamenten, ausgestattet mit hochwertigen Isolierglasfenstern (4 m² Fensterfläche) in zwei Himmelsrichtungen, Stromanschluss und Elektroinstallation sowie Dämmung des Bodens, der Wände und der Decke ist damit ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO.
-OLG Nürnberg, Urt. v. 24.03.2022 – 13 U 2076/17, ibr-online-