1. Auch wenn ein verfahrensfrei zu errichtendes Schwimmbecken vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt, hängt bei entsprechend erteilten Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht.
2. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots.
3. Nachbarrechte werden nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
-VGH Bayern, Beschl. v. 10.08.2022 – 9 ZB 21.2688, nach ibr-online-