1. Eine als „Kaufvertrag“ bezeichnete Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses ist rechtlich als Bauvertrag zu qualifizieren.
2. Die in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der „Bauwasser und Baustrom … vom Bauherrn gestellt bzw. … die Kosten des Unternehmens insofern ausgeglichen (werden)“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Die Klausel ist außerdem überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.
3. Besteht keine wirksame Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Bauwasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen, gerät der Auftraggeber nicht in (Annahme-)Verzug, wenn er kein Bauwasser oder keinen Baustrom liefert. Dementsprechend steht dem Auftragnehmer bei fehlendem Bauwasser/Baustrom kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.
4. Das Zuwarten mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eigene finanzielle Mittel einzusetzen, um Mängel der Leistung zu beseitigen.
5. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, obwohl ihm eine solche weder nach Vertrag noch nach Gesetz zusteht, hat er dem Auftraggeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das unberechtigte Sicherheitsverlangen zurückweist, zu erstatten.
-OLG Schleswig, Urt. v. 31.08.2022 – 12 U 119/21, ibr-online-