1. Ein Bauherr, der ein im Außenbereich vorhandenes nicht privilegiertes Gebäude ersetzen will, muss sich so behandeln lassen, als wollte er an der vorgesehenen Stelle erstmals ein Gebäude errichten.
2. Mit der Beseitigung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes lebt für das Grundstück, auf dem das Gebäude stand, der Grundsatz wieder auf, wonach der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.12.2022 – 10 A 2128/21, nach ibr-online-